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Wohnungswirtschaft

Eichung von Verbrauchsmessgeräten

Verbrauchsmessgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme werden in Deutschland überwiegend von staatlich anerkannten Prüfstellen geeicht. Sie entlasten als so genannte beliehene Unternehmen den Staat beim Vollzug des Mess- und Eichgesetzes. Träger der Prüfstellen sind vorwiegend Wasser- und Energieversorgungsunternehmen sowie Hersteller der oben aufgeführten Messgeräte.

Erklärfilm zur Arbeit der staatlich anerkannten Prüfstellen für Verbrauchsmessgeräte

Neue Eichfristen bei Verbrauchsmessgeräten

Wasserzähler © pxhere

22.06.2022 – Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf 6 Jahre (Wärme- und Warmwasserzähler bisher 5 Jahre): Mit der Verlängerung von Eichfristen wird eine Empfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages umgesetzt. Damit haben diese Verbrauchsmessgeräte künftig eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren, womit auch die Austauschtermine der Zähler vereinheitlicht werden können. Die Hinweismarken »Geeicht bis ...« der bereits eingebauten Geräte werden nicht gewechselt.

Eichfristen

Elektrizitätszähler mit

  • elektronischem Messwerk: 8 Jahre
  • Induktionswerk (mit Läuferscheibe, direkt messend): 16 Jahre
  • elektronischen Zusatzeinrichtungen: 8 Jahre

Aber: Die Eichfrist der Zähler kann verlängert werden, wenn die Messrichtigkeit der Zähler noch vor Ablauf der Eichfrist durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen wird. Das heißt: Ihr Zähler kann unter Umständen also „im Dienst“ bleiben, selbst wenn dessen Kennzeichnung auf eine abgelaufene Eichfrist hindeutet. Das hält Aufwand und Kosten für Vermieter und Mieter im Rahmen.

 

Messdifferenzen bei Elektrizitätszählern

Einzelne Zähler mit den Zählwerksständen und möglichen Abweichung nach der Summenbildung © SME

Eigenverbrauch

Jeder Zähler hat einen Eigenverbrauch an Energie und weist einen Fehler (Messabweichung) auf. Der Eigenverbrauch eines Zählers beträgt, abhängig vom Fabrikat, für einen Wechselstromzähler ca. 13 kWh/Jahr und für einen Drehstromzähler ca. 35 kWh/Jahr.

Oft entsteht eine nicht unerhebliche Differenz bei der Abrechnung der Zählerstände zwischen der Summe aller Einzelzähler gegenüber dem Hauptzähler. Bei Hauptzählern summieren sich die Einzelfehler und die Eigenverbräuche der Unterzähler zu einer messbaren Menge (z. B. Gartenanlagen und Garagen).

Zählerscheiben, welche sich in die Ausgangslage vor oder zurückdrehen © SME

Leerlauf

Sehr häufig wird bei Elektrizitätszählern ein »Leerlauf« beobachtet, der aber seine Gründe hat:
Die Zählerscheibe dreht sich, obwohl kein Verbraucher eingeschaltet ist. Geräte in Standby verbrauchen auch Energie.
Die Zählerscheibe dreht sich langsam, obwohl kein Verbraucher eingeschaltet ist. Die Zählerscheibe muss sich in die Ausgangsposition drehen (Markierung muss im Sichtfenster stehen bleiben). 

Eichfrist

  • Balgengaszähler (G 6 und kleiner): 8 Jahre
  • elektronische Zusatzeinrichtungen: 8 Jahre

Aber: Die Eichfrist der Zähler kann verlängert werden, wenn die Messrichtigkeit der Zähler noch vor Ablauf der Eichfrist durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen wird. Anders gesagt: Ihr Zähler kann unter Umständen also „im Dienst“ bleiben, selbst wenn dessen Kennzeichnung auf eine abgelaufene Eichfrist hindeutet. Das hält Aufwand und Kosten für Vermieter und Mieter im Rahmen.

Eichfrist

  • Wärmezähler: 6 Jahre
  • elektronische Zusatzeinrichtungen: 8 Jahre

Wärme- und Kältezähler sind Messgeräte zur Erfassung von thermischer Energie. Die Anzeige der abgegebenen bzw. aufgenommenen Wärmemenge erfolgt in »Kilowattstunden« (kWh) oder bei größeren Geräten in »Megawattstunden« (MWh). Die Einheit »Joule« ist ebenfalls zulässig. Wärme- und Kältezähler werden in das Heizungs- bzw. Kühlsystem (Rohrleitung) eingebaut und bestehen aus einem Volumenmessteil, zwei Temperaturfühlern und einem Rechenwerk.

Heizkostenverteiler (kleine Geräte an jedem Heizkörper), die nach dem Verdunstungsprinzip (Verdunsterröhrchen) arbeiten, oder auch elektronische Geräte, unterliegen nicht der Eichpflicht.

Eichfristen

  • Kaltwasserzähler: 6 Jahre
  • Warmwasserzähler: 6 Jahre
  • elektronische Zusatzeinrichtungen: 8 Jahre

Die Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern wurden 2021 auf sechs Jahre (Wärme- und Warmwasserzähler bisher 5 Jahre) verlängert. Damit haben diese Verbrauchsmessgeräte künftig eine einheitliche Eichfrist von sechs Jahren, womit auch die Austauschtermine der Zähler vereinheitlicht werden können.

Messdifferenzen bei Wasserzählern

Oft entsteht eine nicht unerhebliche Differenz bei der Abrechnung der Zählerstände zwischen der Summe aller Einzelzähler gegenüber dem Hauptzähler. Hier sind einige Gründe aufgeführt, die mögliche Ursachen dieser Differenzen sein können.

Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungswasserzählern und einem Hauptwasserzähler © Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG

Minimale Wasserentnahmen, z. B. tropfende Wasserhähne, werden von den Wohnungszählern nicht erfasst. Bei Hauptzählern summieren sie sich aber zu einer messbaren Menge.

Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungswasserzählern und einem Hauptwasserzähler mit den jeweiligen Gerätepreisen © Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG

Wasserzähler in Wohnungen sind konstruktiv einfacher und deshalb erheblich preiswerter als Hauptwasserzähler. Dafür ist ihre Genauigkeit (Anlaufempfindlichkeit) geringer. Ein vernünftiger wirtschaftlicher Kompromiss.

Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungswasserzählern, einem Hauptwasserzähler und Nebenabnahmestellen © Minol Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG

Nicht erfasste Zapfstellen führen zu Differenzen. Typisch dafür sind Garten- und Garagenleitungen.

Messanlagen auf Tankwagen: Überwachung zum Schutz des Verbrauchers

Überprüfung eines Tankwagens: Zwei Bedienstete des Eichamts stehen vor der Messanlage und kontrollieren deren Gesetzeskonformität

September 2024 – In Zeiten steigender Energiepreise ist es besonders wichtig, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf die korrekte Abrechnung beim Heizöl-Kauf verlassen können. Um sicherzustellen, dass die abgerechnete Menge auch genau der gelieferten entspricht, unterliegen die Messanlagen auf Tankwagen der gesetzlichen Eichpflicht.

Die Arbeit der Eichbehörden leistet somit einen wichtigen Beitrag, um das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in eine korrekte und transparente Heizölversorgung zu stärken.

Bedeutung der Eichung und Eichfristen von Messanlagen auf Tankwagen

Nur geeichte Messgeräte dürfen im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, da sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Eichung stellt z. B. sicher, dass bestimmungsgemäß verwendete Messgeräte die gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen einhalten. Diese liegen für Messanlagen auf Tankwagen bei ± 0,5 %. Dies bedeutet, dass bei einer Lieferung von 3.000 Litern Heizöl die tatsächlich gelieferte Menge immer im Bereich von 2.985 bis 3.015 Litern liegen muss.

Rund 5 % der Messanlagen in Deutschland zeigen bei den Prüfungen formale oder messtechnische Mängel. Diese müssen vor einer erneuten Eichung behoben werden. So werden die Interessen der Kundinnen und Kunden geschützt und Vertrauen in den fairen Handel gestärkt.

Die Eichfrist von Messanlagen auf Tankwagen beträgt abhängig vom Transportgut ein bis zwei Jahre. Unternehmen, die diese Fristen versäumen, riskieren Bußgelder sowie mögliche Einschränkungen im Geschäftsbetrieb. Denn ohne eine gültige Eichung dürfen die Messanlagen auf Tankwagen im geschäftlichen Verkehr nicht weiterverwendet werden.

Stichprobenartige Überwachungen durch Eichbehörden

Stichprobenartige Kontrolle von Tankwagen mit der Polizei: Mitarbeitende des Eichamts kontrollieren die Messanlagen der Tanklaster

Zusätzlich zur regelmäßigen Eichung führen die zuständigen Eichbehörden stichprobenartige Überwachungen der Messanlagen durch, auch innerhalb der laufenden Eichfrist. Diese Kontrollen erfolgen meist in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeibehörden. Ziel ist es unter anderem, Manipulationen an den Messgeräten vorzubeugen. 

In Sachsen werden solche Straßenkontrollen mehrmals jährlich durchgeführt. Immer wieder werden dabei Messanlagen mit geringen oder erheblichen Mängeln entdeckt. Positiv hervorzuheben ist jedoch, dass seit 2017 in Sachsen keine Manipulationen festgestellt wurden. 

Vertrauen ist gut: Eichen ist besser.

Regelmäßige Eichungen und behördliche Überwachung der Messanlagen auf Tankwagen gewährleisten nicht nur die korrekte Messung und Abrechnung von Heizöllieferungen. Sie sind zudem als eine zentrale Maßnahme des Verbraucherschutzes bzw. zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen von großer Bedeutung. Denn wer möchte schon für Luft anstatt für Heizöl teuer zahlen? 

Bei Fragen oder Hinweisen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Eichbehörde

Befundprüfung

Wer darf den Antrag stellen?

Eine so genannte Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, beantragt werden. Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob das Messgerät die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen eichrechtlichen Vorschriften entspricht.

Wer führt die Prüfung durch?

Befundprüfungen an den hier beschriebenen Messgerätearten können nur von Eichbehörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden. Die Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren hat der Antragsteller zu tragen. Wenn bei einer Befundprüfung festgestellt wird, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Verwender des Messgerätes die Kosten der Befundprüfung, auch wenn er die Befundprüfung nicht beantragt hat.

Was ist beim Ausbau zu beachten?

Vor der eigentlichen Befundprüfung an einem Messgerät ist immer eine Aufnahme der Einbausituation des betroffenen Messgerätes vor Ort von einer entsprechend befugten Person durchzuführen und umfänglich zu dokumentieren (Beweisaufnahme). Bei einer nachträglichen Prüfung ist diese erforderliche Beweisaufnahme nicht mehr möglich. Aus diesem Grund kann auch keine amtliche Prüfung zur Feststellung der Messrichtigkeit mehr erfolgen.

Welche Kosten entstehen?

Grundsätzlich ist für die Befundprüfung eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.

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