Aktuelles und Informatives zu unseren Eich- und Prüftätigkeiten
Neue Technische Richtlinie TR-G 9: Inbetriebnahme und Verwendung von Mengenumwertern für Gas
15.10.2024 – Am 1. Oktober 2024 informierten die Mitarbeitenden des Eichamtes Dresden zur neuen Technischen Richtlinie TR-G 9. Diese regelt die Zusammenschaltung von Mengenumwertern mit Gaszählern und anderen Geräten, die dem Eichrecht unterliegen, und richtet sich an deren Verwender (in der Regel: der Messstellenbetreiber).
Mit der verpflichtenden Anwendung der überarbeiteten TR-G 9 gehen einige Änderungen der bisherigen Verfahrensweise einher. Dies betrifft unter anderem die Inbetriebnahme von Mengenumwertern und den Wechsel von angeschlossenen Gaszählern.
Bei der Informationsveranstaltung wurde auch auf das AGME-Informationsblatt zur TR-G 9 verwiesen. Dieses wurde nun auf der Seite www.eichamt.de unter Fachinformationen/Allgemeine Fachinformationen veröffentlicht. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Eichamtes Dresden gern zur Verfügung.
- Infoblatt zur Technischen Richtlinie TR-G 9: „Inbetriebnahme und Verwendung von Mengenumwertern für Gas“ (*.pdf, 0,80 MB) Stand: 12.06.2024
Für mehr Verbraucherschutz an der Tankstelle: Sächsische Eichbehörde investiert 1,125 Millionen Euro
25.09.2024 – Am Dienstag, den 24. September 2024, besuchte die Staatssekretärin Dagmar Neukirch als Vorsitzende des Verwaltungsrates des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen (SME) das Eichamt Dresden, um sich über personelle und technische Neuerungen zu informieren. Zudem wurden die umfangreichen Investitionen der vergangenen Jahre thematisiert.
Geeichte Messgeräte sorgen im Straßenverkehr für genaue Messungen und gewährleisten damit sowohl den Verbraucherschutz als auch die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Um diesem gesetzlichen Auftrag auch weiterhin umfänglich nachkommen zu können, hat die Sächsische Eichbehörde in den vergangenen vier Jahren erheblich in Prüfausrüstung für Messgeräte im Straßenverkehr sowie in neues Personal investiert. Über 1,125 Millionen Euro flossen in moderne Prüffahrzeuge für die Eichung von Zapfsäulen und E-Ladesäulen. Damit einhergehend wurden sechs neue Beschäftigte eingestellt und umfassend geschult. Die umfangreichen Investitionen in Personal und Prüftechnik gewährleisten weiterhin verlässliche Messwerte beim Auftanken und Akku-Laden.
Staatssekretärin Dagmar Neukirch bedankte sich bei den Mitarbeitenden des SME für ihren kontinuierlichen Beitrag für Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb und hob hervor:
Jeden Tag vertrauen viele Verkehrsteilnehmer auf genaue Messungen an der Zapf- oder E-Ladesäule. Die Investition in zukunftsfähige Prüfausrüstung ist ein wichtiger Beitrag, um das Recht der Verbraucher auf korrekte Abrechnungen an der Tankstelle zu schützen. Die Bürgerinnen und Bürger verlassen sich darauf, dass ein Liter Kraftstoff an allen Tankstellen im Freistaat gleich bemessen ist und dass auch moderne Messtechniken die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Dieses Vertrauen darf nicht enttäuscht werden.
Dr. Eckhard Steep, Direktor der sächsischen Eichbehörde, fügte ergänzend hinzu:
Durch die gesteigerte Effizienz unserer Überprüfungen erwarten wir auch zukünftig eine geringe Belastung für die Steuerzahler. Dem gegenüber stehen die großen Vorteile für die Verbraucher und die Gewerbetreibenden, die sich aus korrekten Messwerten und transparenten Messungen ergeben.
Als Staatsbetrieb erwirtschaften wir ca. 80 Prozent unserer Kosten selbst. Wir sind stolz darauf, durch die genannten Maßnahmen die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Messungen zu sichern und somit das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Mit dieser Investition ist nun jedes der vier sächsischen Eichämter mit einem neuen Fahrzeug ausgestattet.
Messanlagen auf Tankwagen: Überwachung zum Schutz des Verbrauchers
September 2024 – In Zeiten steigender Energiepreise ist es besonders wichtig, dass sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf die korrekte Abrechnung beim Heizöl-Kauf verlassen können. Um sicherzustellen, dass die abgerechnete Menge auch genau der gelieferten entspricht, unterliegen die Messanlagen auf Tankwagen der gesetzlichen Eichpflicht.
Die Arbeit der Eichbehörden leistet somit einen wichtigen Beitrag, um das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in eine korrekte und transparente Heizölversorgung zu stärken.
Bedeutung der Eichung und Eichfristen von Messanlagen auf Tankwagen
Nur geeichte Messgeräte dürfen im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, da sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Eichung stellt z. B. sicher, dass bestimmungsgemäß verwendete Messgeräte die gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen einhalten. Diese liegen für Messanlagen auf Tankwagen bei ± 0,5 %. Dies bedeutet, dass bei einer Lieferung von 3.000 Litern Heizöl die tatsächlich gelieferte Menge immer im Bereich von 2.985 bis 3.015 Litern liegen muss.
Rund 5 % der Messanlagen in Deutschland zeigen bei den Prüfungen formale oder messtechnische Mängel. Diese müssen vor einer erneuten Eichung behoben werden. So werden die Interessen der Kundinnen und Kunden geschützt und Vertrauen in den fairen Handel gestärkt.
Die Eichfrist von Messanlagen auf Tankwagen beträgt abhängig vom Transportgut ein bis zwei Jahre. Unternehmen, die diese Fristen versäumen, riskieren Bußgelder sowie mögliche Einschränkungen im Geschäftsbetrieb. Denn ohne eine gültige Eichung dürfen die Messanlagen auf Tankwagen im geschäftlichen Verkehr nicht weiterverwendet werden.
Stichprobenartige Überwachungen durch Eichbehörden
Zusätzlich zur regelmäßigen Eichung führen die zuständigen Eichbehörden stichprobenartige Überwachungen der Messanlagen durch, auch innerhalb der laufenden Eichfrist. Diese Kontrollen erfolgen meist in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeibehörden. Ziel ist es unter anderem, Manipulationen an den Messgeräten vorzubeugen.
In Sachsen werden solche Straßenkontrollen mehrmals jährlich durchgeführt. Immer wieder werden dabei Messanlagen mit geringen oder erheblichen Mängeln entdeckt. Positiv hervorzuheben ist jedoch, dass seit 2017 in Sachsen keine Manipulationen festgestellt wurden.
Vertrauen ist gut: Eichen ist besser.
Regelmäßige Eichungen und behördliche Überwachung der Messanlagen auf Tankwagen gewährleisten nicht nur die korrekte Messung und Abrechnung von Heizöllieferungen. Sie sind zudem als eine zentrale Maßnahme des Verbraucherschutzes bzw. zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen von großer Bedeutung. Denn wer möchte schon für Luft anstatt für Heizöl teuer zahlen?
Bei Fragen oder Hinweisen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Eichbehörde.
- Informationsblatt - Heizöl – richtig gemessen und abgerechnet (*.pdf, 1,54 MB)
- Informationen und Kontaktdaten zu den sächsischen Eichämtern
Jährliche Nebenkostenabrechnung: Wissenswertes für Mieter und Vermieter
August 2024 – Mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung erhalten viele Mieter und Vermieter einmal im Jahr einen Überblick über die angefallenen Verbrauchskosten. Dabei sind die Messwerte von Versorgungsmessgeräten wie Wärme- oder Wasserzähler eine wichtige Berechnungsgrundlage. Die Eichpflicht dieser Messgeräte ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Verbraucherinnen und Verbraucher, denn sie stellt eine regelmäßige, unabhängige Überprüfung sicher.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Eichpflicht liegt bei der Person, die das Messgerät im geschäftlichen Verkehr verwendet bzw. den Verbrauch abrechnet. Bei Mietverhältnissen ist daher der Vermieter dafür verantwortlich, dass die installierten Zähler aller Mietparteien ordnungsgemäß geeicht sind.
Die Messgeräte müssen bis zum Ablauf der Eichfrist neu geeicht oder ersetzt werden. Die Eichfrist beträgt bei Versorgungsmessgeräten in der Regel sechs bis acht Jahre. Diese Maßnahmen tragen zum Verbraucherschutz bei und sorgen für klare Verhältnisse bei der Abrechnung.
Stichprobenverfahren: Kostensparende Alternative zur Vollprüfung
Versorgungsunternehmen verwenden häufig bestimmte Typen von Messgeräten in sehr großen Stückzahlen. In diesem Fall kann die Eichfrist per Stichprobenverfahren verlängert werden. Das heißt, die Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen überprüfen eine repräsentative Stichprobe der jeweiligen Messgeräte (»Stichprobenlos«). Sind deren Messwerte im Toleranzbereich und erfüllen sie auch die wesentlichen Anforderungen, so dürfen alle Messgeräte des Stichprobenloses für eine festgelegte verlängerte Frist verwendet werden – ohne, dass sie ein neues Eichkennzeichen erhalten.
Zähler können also weiterhin in Betrieb bleiben, auch wenn deren Kennzeichnung auf eine abgelaufene Eichfrist hinweist. Das hält Aufwand und Kosten für Vermieter und Mieter im Rahmen.
Befundprüfung: Verbraucherrechte bei Verdacht auf Fehlmessungen
Verbraucher haben bei Verdacht auf Fehlmessungen das Recht auf eine Befundprüfung. In einem solchen Fall sollte zunächst der Vermieter oder die Hausverwaltung kontaktiert werden. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, sich direkt an die Eichbehörde zu wenden.
Hinweis: In der Regel ist eine Befundprüfung für den Antragsteller kostenpflichtig. Nur wenn das Gerät nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, trägt der Verantwortliche die Kosten der Überprüfung. Weitere Informationen finden Sie im Seitenbereich "Wohnungswirtschaft".
Die sächsische Eichbehörde präsentiert sich zum Tag des offenen Regierungsviertels
5. August 2024 – Am Sonntag, dem 4. August 2024, fand der Tag des offenen Regierungsviertels in Dresden statt. Trotz unbeständiger Witterung war die Veranstaltung gut besucht. Unsere Behörde, als nachgeordnete Instanz des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, präsentierte sich in der Erich-Ponto-Straße mit einem Informationsstand zum Thema Eichwesen. Viele Bürgerinnen und Bürger aber auch interessierte Fachkräfte schauten vorbei.
Besonderen Anklang fand die geeichte Personenwaage. Erstaunlich viele Menschen ließen sich (freiwillig) wiegen und waren erfreut über das Messergebnis – wahrscheinlich, weil diese Waage kein Gramm zu viel anzeigt.
Zusätzlich wurde die Relevanz des Eichrechts im Straßenverkehr, etwa durch ein mobiles Geschwindigkeitsmessgerät und ein Elektrofahrzeug zur Prüfung von E-Ladesäulen, veranschaulicht. Wer wollte, war zudem auf ein Glas Sekt eingeladen und konnte anschließend seinen Atemalkoholgehalt testen. Denn auch die Atemalkoholmessgeräte, die zur gerichtsverwertbaren Bestimmung des Atemalkoholgehaltes im Verkehr eingesetzt werden, unterliegen dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der dazugehörenden Mess- und Eichverordnung (MessEV).
Ebenso boten sich den interessierten Standbesuchern spannende Einblicke in unsere Aufgaben im Bereich der Marktüberwachung an Fertigpackungen. So erfuhren Interessierte, welche Rechte sie beim Abwiegen von Obst, Gemüse bzw. an der Fleisch- oder Käsetheke haben. Darüber hinaus klärten wir über Täuschungspackungen bzw. diverse Tricks der Hersteller bei der Verpackungsgestaltung von Waren auf. Falls auch Sie mehr dazu erfahren möchten, haben wir Ihnen vielfältige Informationen zum Thema Täuschungspackungen zusammengetragen.
Besonders erfreulich war für uns, dass sich nicht wenige Besucherinnen und Besucher ein Exemplar unseres Kreuzworträtsels zum Eichwesen mit nach Hause nahmen, um ihr erlangtes Wissen zuhause nochmal unter Beweis zu stellen.
Auch für uns als technische Behörde ist ein solcher Austausch mit der Öffentlichkeit gewinnbringend. Die vielfältigen Nachfragen haben einmal mehr verdeutlicht, welche besondere (wenn auch oft unbewusste) Rolle das Eichwesen im Alltag aller Verbraucherinnen und Verbraucher spielt. Wir bedanken uns recht herzlich bei den Organisatoren und denjenigen, die dabei waren und für gute Stimmung gesorgt haben. Es war ein gelungener Tag!
Aktualisierung der Mess- und Eichverordnung (§ 5 MessEV)
März 2024 – Wenn Messwerte als Grundlage für die Berechnung eines Verkaufspreises dienen, unterliegen die genutzten Messgeräte normalerweise der Eichpflicht. In manchen Fällen sind Messgeräte jedoch von der Eichpflicht ausgenommen.
Beispiel: Der Verkaufspreis von losen Äpfeln ist abhängig vom Kilo-Preis und vom Gewicht. Die zur Gewichtsbestimmung genutzte Waage muss geeicht werden.
Eine Ausnahme ist beispielsweise im § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 MessEV verankert. Die Reglung besagt, dass Verwender ihre Waagen nicht eichen lassen müssen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die mit diesen ermittelten Leistungen einen Betrag von 6,21 Euro pro Verkaufsvorgang und einen Jahresumsatz von 2.485,16 Euro nicht überschreiten.
Diese Grenzwerte werden alle drei Jahre an die allgemeine Preisentwicklung angepasst und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) veröffentlicht. Die jüngst aktualisierten Werte gelten für entsprechende Geschäftsvorgänge und Jahresumsätze von 2024 bis 2026.
Marktkontrolle auf dem 28. Europäischen Bauernmarkt in Plauen
Die sächsische Eichbehörde besuchte am 10.03.2024 den Europäischen Bauernmarkt in Plauen. Im Rahmen einer Marktkontrolle wurden insgesamt 29 Standbetreiber auf die korrekte Umsetzung der Vorgaben des deutschen Eichrechts überprüft.
Schwerpunkte der Marktkontrolle
Brutto-für Netto-Überprüfung:
Bei Fleisch-, Käse- und anderen Waren, deren Preis nach Gewicht bestimmt wird, muss das Verpackungsgewicht beim Wägevorgang abgezogen werden. Ein solcher Tara-Abzug ist laut Eichrecht verpflichtend, damit der Kunde nur für das Gewicht der Ware bezahlt. In Gesprächen mit dem Verkaufspersonal wurde in fünf Fällen auf die Bedeutung des Tara-Abzugs hingewiesen und diesbezügliche Fragen beantwortet.
Verwendungsüberwachung von Waagen:
Die Verwendung von Waagen zur Bestimmung des Gewichts einer Ware unterliegt eichrechtlichen Vorgaben. Daher wurden u. a. die Eichkennzeichen von insgesamt 18 Waagen auf Aktualität überprüft. Zusätzlich wurden einige Händler auch zur korrekten Nivellierung der Waagen beraten. Sind Waagen nicht einwandfrei ausgerichtet, kann es zur Verfälschung des Gewichtswertes und zur Anzeige fehlerhafter Wägewerte kommen.
Marktüberwachung an Fertigpackungen:
Für Produkte, die in Abwesenheit des Kunden verpackt werden, gelten vielfältige gesetzliche Vorgaben. So haben Verbraucherinnen und Verbraucher beispielsweise ein Recht darauf, auf vorverpackten Waren deutlich zu erkennen, wie viel Inhalt in der Fertigpackung steckt und von wem die Ware hergestellt wurde. In Bezug auf die Verpackungsdeklaration konnten die Mitarbeitenden der Eichbehörde einen positiven Trend im Vergleich zum Vorjahr erkennen: Alle Standbetreiber, die im vergangenen Jahr auf notwendige Anpassungen ihrer Verpackungsdeklaration hingewiesen wurden, hatten diese Forderungen 2024 umgesetzt.
Überwachung Getränkeausschank:
Beim Ausschank z. B. von Wein, Glühwein oder Bier gab es 2024 keine Beanstandungen. Alle Getränke wurden in dafür geeigneten Ausschankmaßen verkauft. Auf einem solchen Ausschankmaß sind z. B. der Füllstrich, das Nennvolumen und eine CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht. In einem Fall waren selbst die Becher für den Gratisausschank eichrechtskonform, auch wenn dies bei einer kostenfreien Abgabe nicht erforderlich ist.
»Das Ergebnis der Marktkontrolle auf dem Europäischen Bauernmarkt ist insgesamt sehr positiv. Zwar gab es durchschnittlich an jedem dritten Stand kleinere Auffälligkeiten, für die jedoch im persönlichen Gespräch mit den Standbetreibern sofort umsetzbare Lösungen gefunden wurden«, erklärt Dr. Steep, Direktor des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen.
In der Vergangenheit wurde der Europäische Bauernmarkt jedes Jahr durch die sächsische Eichbehörde überprüft. Ziel solcher Marktkontrollen ist es, den Verbraucherschutz nachhaltig zu stärken und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
»Am Beispiel dieses Marktes zeigt sich, dass konsequente Überprüfungsmaßnahmen von großer Bedeutung für einen fairen Handel sind. Vor Ort nutzen unsere Mitarbeitenden jede Gelegenheit zur Aufklärung. Die sinkende Zahl an Auffälligkeiten im Vergleich zu den Vorjahren bestätigt den Erfolg dieser Vorgehensweise«, ergänzt der Direktor des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen.
Der Europäische Bauernmarkt findet jedes Jahr im Möbelcenter biller in Plauen statt und begrüßt zehntausende Besucher. In diesem Jahr können die Besucherinnen und Besucher vom 9. bis 16. März 2024 Produkte aus verschiedenen, europäischen Nationen probieren und erwerben.
Veranstalter des Europäischen Bauernmarktes ist der Verein »Vogtländischer Bauernmarkt« e.V. Rothenkirchen. Unterstützt wird der Markt unter anderem vom Mitglied des Europäischen Parlaments Dr. Peter Jahr, durch den Freistaat Sachsen und vom Landrat des Vogtlandkreises Thomas Hennig, der die Schirmherrschaft übernahm.
Unbefristete Eichfrist für Smart-Meter-Gateways
01.02.2024 – Am 1. Februar 2024 sind Änderungen im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft getreten, die eine unbefristete Eichfrist für diese Kommunikationseinheiten intelligenter Messsysteme festlegen.
Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des MessEG und der 4. Verordnung zur Änderung der MessEV, welche am 31.01.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, gelten fortan folgende Neuerungen:
- Die Eichfrist von Smart-Meter-Gateways endet nicht mehr vorzeitig, wenn deren Software auf die im neuen Verordnungstext beschriebene Art und Weise aktualisiert wird.
- Die neuen Regelungen machen das bisherige "Eilverfahren" für Softwareaktualisierungen bei „informationstechnischer Sicherheitslücke“ überflüssig.
- Die Anforderungen an Befundprüfungen von Smart-Meter-Gateways wurden in der MessEV ergänzt.
Marktüberwachung auf sächsischen Weihnachtsmärkten
14.12.2023 – Was wäre die Adventszeit ohne einen Besuch auf dem Weihnachtsmarkt?!? Wussten Sie, dass die sächsische Eichbehörde auch hier wieder im Sinne des Verbraucherschutzes unterwegs ist?
Damit Sie sicher sein können, dass beispielsweise die Tüten mit gebrannten Mandeln auch wirklich 100 g enthalten, wurden in den letzten Tagen diverse Überprüfungen auf Weihnachtsmärkten durchgeführt. Dabei schauten unsere Kolleginnen und Kollegen vordergründig, ob
✔ die verwendeten Waagen geeicht sind und ordnungsgemäß verwendet wurden,
✔ auch wirklich nur die Ware, und nicht zusätzlich die Verpackung, abgewogen wurde (Tara-Abzug),
✔ auf den Verpackungen alle nach Mess- und Eichrecht erforderlichen Angaben korrekt angegeben sind (Deklaration) und
✔ Getränke wie Glühwein oder Kinderpunsch mittels dem Mess- und Eichrecht entsprechenden Gefäßen (Ausschankmaßen) ausgeschenkt werden.
Ja, auch im Weihnachtsgeschäft gilt: Regelmäßige Überwachungen der Händler bzw. der Messgeräteverwender sichern Verbraucherschutz und einen fairen Wettbewerb. Wir wünschen Ihnen viel Freude bei Ihrem nächsten Weihnachtsmarkt-Besuch!
Weihnachtsstollen auf dem Prüfstand: Sächsische Eichämter überwachen Stollenbäcker
05.12.2023 – Stollen gehört zur Advents- und Weihnachtszeit wie Glühwein oder Würstchen mit Kartoffelsalat. Aber wie können Verbraucher sicher sein, dass in Stollenpackungen auch so viel von dem weihnachtlichen Gebäck drin ist, wie angegeben? Um dies zu überprüfen, führt die sächsische Eichbehörde jedes Jahr Füllmengenkontrollen bei Stollenbäckern durch.
2023 wurden bisher 16 Überwachungen bei sächsischen Herstellern unterschiedlicher Betriebsgröße durchgeführt, weitere werden bis Ende des Monats folgen. In vier Fällen kam es bisher zu vereinzelten Beanstandungen wegen Unterfüllung der Stollenpackung oder Mängeln bei der Kennzeichnung. Dr. Eckhard Steep, Direktor des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen erklärt:
»Um einen fairen Wettbewerb zu sichern, ist eine regelmäßige Überprüfung der sächsischen Stollenhersteller wichtig. Denn ist weniger drin, als draufsteht, haben nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher ein Nachsehen, sondern auch die Konkurrenzunternehmen.«
Solche Marktüberwachungen bei Stollenbäckern finden zwischen August und Dezember direkt vor Ort statt. Stichprobenartig werden aus einer Charge bis zu 160 Exemplare aus dem Lager oder in großen Betrieben direkt vom Band entnommen. Sind die Herstellerdaten (»Deklaration«) und Nennfüllmenge korrekt angegeben, beginnt die Überprüfung der Füllmengen. Unterfüllt ein Betrieb seine Ein-Kilogramm-Packungen beispielweise durchschnittlich »nur« um wenige Gramm, summiert sich dies bei der Vielzahl an hergestellten Stollen zu »Einsparungen« im drei- bis vierstelligen Bereich – pro Tag. Eine kontinuierliche Marktüberwachung von Fertigpackungen durch die sächsische Eichbehörde soll dies unterbinden.
In den meisten Fällen sind die Stollenpackungen aber reichlich gefüllt. Bei den Überwachungen 2023 wurden bei den einzelnen Herstellerbetrieben durchschnittliche Überfüllungen um bis zu acht Prozent festgestellt. Steep ergänzt: »Der Verbraucher bekommt für gewöhnlich also mehr als er bezahlt. Jedoch haben wir bei drei Bäckereien vereinzelte Unterfüllung von bis zu sechs Prozent festgestellt. In einem Fall bekäme der Käufer anstatt der angegebenen Menge von 750 Gramm nur 700 Gramm. Das liegt weit außerhalb der Toleranzgrenzen. Solche Chargen werden gesperrt und untergewichtige Packungen vor dem Verkauf aussortiert. An diesem Beispiel wird deutlich, wie wichtig unsere Arbeit für den Schutz der Verbraucher und zur Sicherung des fairen Wettbewerbs ist.«
Die sächsischen Eichämter führen jährlich 250 bis 300 Überwachungen von Herstellern von Fertigpackungen in ganz Sachsen durch, in den letzten Wochen eines jeden Jahres auch bei Stollenherstellern. Denn dann ist das Weihnachtsgebäck in aller Munde: In der Region Leipzig spricht man von »Stolle«, die Dresdner sagen »Striezel«, die überregionale Bezeichnung lautet »Stollen«. Nicht nur hierzulande genießt das buttrige Hefegebäck hohes Ansehen. Weltweit wird die traditionelle Weihnachtsbackware verzehrt. Rund 120 Fachbetriebe stellen Dresdner Christstollen her. Unzählige weitere sächsische Bäckereien und Konditoreien widmen sich der Herstellung von Mandel-, Mohn- und klassischem Weihnachtsstollen.
Was – zum Bedauern der Beschäftigten der Eichämter – nicht zur Überwachung gehört, ist eine Geschmacksprobe. Aber die Qualität von Stollen aus Sachsen ist ohnehin über jeden Zweifel erhaben. Lassen Sie sich Ihren Weihnachtsstollen also gut schmecken!
Glühweintassen sächsischer Weihnachtsmärkte entsprechen dem Eichrecht
30.11.2023 – Gestern wurde der 589. Striezelmarkt in Dresden eröffnet. Zuvor hatte die Konformitätsbewertungsstelle 0115 des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen die Ausschankmaße des Weihnachtsmarktes darauf überprüft, ob sie den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung entsprechen.
Glühweintassen zählen zu den Ausschankmaßen. Sie besitzen eine Konformitätskennzeichnung, deren korrekte Anbringung vor dem Inverkehrbringen der Tassen überprüft wird. Unsere Konformitätsbewertungsstelle 0115 hat kürzlich die Tassen der Firma Kannegießer Keramik aus Neukirch überprüft. Diese stellt Ausschankmaße für viele sächsische Weihnachtsmärke her, wie z. B. den Striezelmarkt und den Weihnachtsmarkt Plauen.
Ergebnis: Der Füllstrich ist korrekt angebracht. Das bedeutet: Ist Ihre Tasse bis zum Füllstrich befüllt, haben Sie so viel Heißgetränk bekommen, wie Sie bezahlen. Also Prost, auf eine genussvolle Vorweihnachtszeit! ✨
Sächsische Eichbehörde bescheinigt Messgenauigkeit für erste sächsische Wasserstofftankstelle
12.11.2023 – Die sächsische Eichbehörde hat die Überprüfung der ersten Wasserstoff-Tankstelle in Sachsen abgeschlossen und deren Konformität mit eichrechtlichen Anforderungen bestätigt. [...] Hierfür müssen Prüfverfahren für Messgeräte zur Abgabe von alternativen Energieträgern entwickelt werden. Dies ist im Bereich Wasserstoffmobilität nun gelungen.
Die Dresdner Wasserstofftankstelle in der Wiener Straße wird laut Betreiber H2 MOBILITY Deutschland GmbH & Co. KG seit Oktober mit klimafreundlichem, also »grünem« Wasserstoff beliefert. Staatsministerin Petra Köpping:
»Es ist von großer Bedeutung, dass der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen die Prüfmöglichkeiten für Messgeräte im Bereich des kohlenstoffarmen Straßenverkehrs ausbaut. Auch bei innovativen Technologien ist es wichtig, dass der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unrichtigen Messungen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure gewährleistet sind.«
Wie fast jedes Messgerät, das im geschäftlichen Verkehr eingesetzt wird, fallen Wasserstoffzapfsäulen unter die Eichpflicht. [...] Bei der Überprüfung der Wasserstofftankstelle wurden nun die formalen Anforderungen und messtechnischen Eigenschaften unter realen Messbedingungen überprüft. Ergebnis: Alle Messwerte lagen im Toleranzbereich. [...]
Dr. Eckhard Steep, Direktor des Staatsbetriebs Mess- und Eichwesen: »Neue Messtechnologien stellen häufig eine Herausforderung dar, da Überprüfungsmöglichkeiten ihrer Messrichtigkeit erst entwickelt und getestet werden müssen. Bei Wasserstofftankstellen besteht die Schwierigkeit darin, die Prüfung vor Ort durchzuführen. Transportkosten sind vor allem im Fernverkehr ein hoher Ausgabefaktor und beeinflussen letztlich auch den Warenpreis. Die Überprüfung von Wasserstoffzapfpunkten stellt daher einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz dar.«
Die vollständige Pressemitteilung steht im Medienservice Sachsen zur Verfügung.
Information zum Fristende 31.12.2024 für die Nutzung von Bauartzulassungen gemäß Übergangsvorschrift § 62 Absatz 2 Satz MessEG
04.10.2022 – Die Übergangsvorschrift des § 62 Absatz 2 Satz 1 MessEG sieht vor: »Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält.«
Hersteller, die zum Inverkehrbringen ihrer Messgeräte auf diese Übergangsvorschrift zurückgreifen, d. h. im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren eine nationale Bauartzulassung nach altem Eichgesetz nutzen, um die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 nachzuweisen, können dies nur noch bis zum 31.12.2024 tun.
Für Kunden (Hersteller) der Konformitätsbewertungsstelle des SME kann dies bei Modul-F-Verfahren zutreffend sein, wenn anstelle einer Baumusterprüfbescheinigung eine bereits bis zum 31.12.2014 ausgestellte Bauartzulassung herangezogen wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine eigene Bauartzulassung handelt oder um eine Bauartzulassung, die für einen Produzenten ausgestellt ist.
Sollen nach dem 31.12.2024 weiterhin Messgeräte in den Verkehr gebracht werden, müssen diese Hersteller oder Produzenten dann für das nachfolgende Modul-F-Verfahren über eine Baumusterprüfbescheinigung verfügen, d. h. es ist eine Baumusterprüfung (Modul B) erforderlich.
Betroffene Kunden (Hersteller) sollten dies berücksichtigen und sich frühzeitig um das Erwirken einer Baumusterprüfbescheinigung bemühen.
Für bereits in Verkehr gebrachte Messgeräte hat das Ende der Übergangsvorschrift keine Relevanz.
Neue Eichfristen bei Verbrauchsmessgeräten
22.06.2022 – Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf 6 Jahre (Wärme- und Warmwasserzähler bisher 5 Jahre): Mit der Verlängerung von Eichfristen wird eine Empfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages umgesetzt. Damit haben diese Verbrauchsmessgeräte künftig eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren, womit auch die Austauschtermine der Zähler vereinheitlicht werden können. Die Hinweismarken »Geeicht bis ...« der bereits eingebauten Geräte werden nicht gewechselt.
Klimafreundlich im Dienstgeschäft
Januar 2020 – Nun gehört auch der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen (SME), zuständiger Ansprechpartner für die Messrichtigkeit in Sachsen, zu den Vorreitern der Elektromobilität im Freistaat und nimmt in diesem Segment im wahrsten Sinne des Wortes Fahrt auf. Möglich wird dies durch zwei Elektrofahrzeuge der neuesten Generation sowie die kürzlich auf dem Gelände des Eichamtes Dresden installierten Ladesäulen.
Schon lange bestand der Wunsch der eigenen Beschäftigten klimaneutral aufzutreten, vor allem bei der Eichung und Verwendungsüberwachung von E-Ladesäulen. Mit den beiden Elektrofahrzeugen und deren Reichweiten von bis zu 400 km mit einer Akkuladung ist es jetzt möglich, diesen Prüfaufgaben in ganz Sachsen nachzukommen. Vorrangig werden die Fahrzeuge für die erforderlichen Aufgaben bei der Eichung von Elektroladesäulen eingesetzt, was eine deutlich effektivere Arbeitsweise als bisher gestattet. Um in ganz Sachsen strukturiert und schnell handlungsfähig zu sein, wird nicht nur vom Standort in Dresden, sondern zeitnah auch vom Eichamt Zwickau aus gestartet. Die bereits vorhandenen Prüfausrüstungen für die messtechnischen Tätigkeiten werden nun durch die Anschaffung der beiden Elektromobile komplettiert.
Zukünftig sollen die beiden Fahrzeuge neben dem Anwendungsbereich E-Ladesäule auch für weitere Aufgaben im Sinne des Verbraucherschutzes zum Einsatz kommen. Sich bietende Synergieeffekte sollen erschlossen und genutzt werden. Wichtig hierfür ist die positive Einstellung der Beschäftigten. Die anfängliche Zurückhaltung gegenüber der neuen und ungewohnten Kfz-Technik wandelte sich bei den ersten Probefahrten mit den dynamischen Fahrzeugen schon nach wenigen Kilometern in Begeisterung.
- Rückerstattung des monatlichen Aufwandes für das Laden an der heimischen Ladeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber (*.pdf, 0,54 MB) Stand: 23.01.2020